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   BGH, 22.01.1962 - AnwZ (B) 34/61   

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https://dejure.org/1962,2386
BGH, 22.01.1962 - AnwZ (B) 34/61 (https://dejure.org/1962,2386)
BGH, Entscheidung vom 22.01.1962 - AnwZ (B) 34/61 (https://dejure.org/1962,2386)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 1962 - AnwZ (B) 34/61 (https://dejure.org/1962,2386)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.07.1961 - AnwZ (B) 16/61

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (Angestellter eines Steuerberatungsunternehmens)

    Auszug aus BGH, 22.01.1962 - AnwZ (B) 34/61
    Der Senat hat sich zu dieser Rechtsfrage bereits in einen früheren Beschluß vom 10. Juli 1961 (BGHZ 35, 287) geäußert und dort ausgeführt, daß die Tätigkeit als bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellter Rechtsberater der Klientel jedenfalls immer dann mit dem Beruf eines Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft unvereinbar ist, wenn sich bei dieser Tätigkeit zwangsläufig Verstöße gegen das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (RGBl I S. 1478) ereignen müssen.
  • BGH, 19.11.1962 - AnwZ (B) 20/62

    Abhängige Stellung als Steuerrechtsberater

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  • BGH, 12.02.1963 - AnwZ (B) 27/62

    Rechtsmittel

    Bei dieser, in AnwZ (B) 34/61 vom 22. Januar 1962 nochmals bestätigten Rechtsprechung war allerdings noch der Vorbehalt gemacht worden, daß diese Grundsätze der Unvereinbarkeit zumindest dann zu gelten hätten, wenn sich die dienstvertragliche Betätigung nicht auf Steuerberatung im engeren Sinne beschränke.

    Wie der Senat bereits in dem Beschluß AnwZ (B) 34/61 vom 22. Januar 1962 ausgeführt hat, kann es bei der Entscheidung über die Unvereinbarkeit im Sinne des § 7 Nr. 8 BRAO nicht darauf ankommen, ob die arbeitsrechtliche Weisungsgebundenheit des bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellten Volljuristen praktisch mehr oder weniger in Erscheinung tritt.

  • BGH, 20.01.1975 - AnwZ (B) 6/74

    Steuerberater ohne Eigenverantwortlichkeit

    Anders ausgedrückt, wer sich - in welcher Form auch immer - zum lediglich Ausführenden eines den anwaltlichen Pflichten nicht unterworfenen, geschäftlichen Rechtsberatungsunternehmens macht, entfremdet sich grundlegend dem überlieferten Berufsbild des Anwalts (BGHZ 35, 287, 290; 40, 282, 285; BGH Beschlüsse vom 22. Januar 1962 - AnwZ (B) 34/61 - - EGE VII 33; vom 12. Februar 1963 - AnwZ (B) 27/62 - - EGE VII 123 und vom 1. Juli 1963 - AnwZ (B) 6/63 -).
  • BGH, 11.11.1963 - AnwZ (B) 14/63

    Rechtsbetreuung durch Verbandssyndikus

    In diesem Zusammenhang hat der erkennende Senat bereits in AnwZ (B) 34/61 vom 22. Januar 1962 entschieden, daß es im Rahmen des § 7 Nr. 8 BRAO ohne Bedeutung ist, ob das vertraglich bestehende Weisungsrecht gegenüber einem angestellten Juristen im Einzelfalle mehr oder weniger unausgeübt geblieben ist.
  • BGH, 17.01.1977 - AnwZ (B) 31/76

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft i.R.e. steuerrechtlichen Beratung von Mandanten

    Danach kann - nunmehr ausnahmslos - niemand als Rechtsanwalt zugelassen werden, der in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Dritt Rechtsrat zu erteilen hat (BGHZ 65, 238 mit Nachweisen; vgl. auch BGH Beschlüsse vom 22. Januar 1962 - AnwZ (B) 34/61 = EGE VII, 33 - sowie vom 1. Juli 1963 - AnwZ (B) 6/63; vgl. auch Isele, Bundesrechtsanwaltsordnung 1976 § 7 Anm. 8 f cc und ff).
  • BGH, 13.07.1964 - AnwZ (B) 1/64
    Das hat der Senat auch bei anderweitiger Unvereinbarkeit einer Berufstellung im Sinne des § 7 Nr. 8 BRAO zum Ausdruck gebracht (vgl. AnwZ [B] 34/61 v. 22.1.1962).
  • BGH, 01.07.1963 - AnwZ (B) 6/63

    Rechtsmittel

    Bei dieser, in AnwZ (B) 34/61 vom 22. Januar 1962 nochmals bestätigten Rechtsprechung war allerdings noch der Vorbehalt gemacht worden, daß diese Grundsätze der Unvereinbarkeit zumindest dann zu gelten hätten, wenn sich die dienstvertragliche Betätigung nicht auf Steuerberatung im engeren Sinne beschränke.
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